Kostenübernahme
In der Mehrzahl der Fälle wird die kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen von allen Krankenversicherungen komplett übernommen. Bei privaten Versicherungen genügt in der Regel die medizinische Notwendigkeit.
Bei gesetzlich Versicherten werden insgesamt 5 Behandlungsbedarfsgrade unterschieden. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 29 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit Abs. 4 gehört die gesamte kieferorthopädische Behandlung, wenn bei ihrem Beginn ein Behandlungsbedarf anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) - (siehe unten) - festgestellt wird. Eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen ist dafür erforderlich.