§29 SGB 5:
(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück. Sie erhalten quartalsweise von uns eine Rechnung, aus dem sich Ihr Eigenanteil ergibt. Sie haben die Möglichkeit, uns eine Einzugsermächtigung (downloads) zu erteilen bzw. den Betrag innerhalb von vier Wochen zu überweisen. Bewahren sie diese Rechnungen bis zum Behandlungsende gut auf.
Sie erhalten von uns nach erfolgreichem Abschluss eine entsprechende Bescheinigung, die Sie dann gemeinsam mit allen Rechnungen bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen.
- Bei einer eventuell bestehenden Zusatzversicherung überprüfen Sie, ob hier ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
- Ratenzahlung - Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die Kosten in erträglichen Raten über die gesamte Behandlungszeit zu verteilen.